Kein gesetzlicher Zuschlag — der Vertrag entscheidet
Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die Arbeitszeit, schreibt aber keinen Überstundenzuschlag vor. Ob 25 %, 50 % oder Freizeitausgleich gilt, steht im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag.